Anzeige wegen Hartz-Studie
Montag 15 September 2008 um 10:19Die TU Chemnitz war im Gespräch wegen einer "Studie". Ich möchte hier die Anzeige dokumentieren, die inzwischen mehrere Menschen unterschrieben haben.
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Hiermit zeige ich Herrn Prof. Dr. Friedrich Thießen
lehrend an der TU Chemnitz
wegen Volksverhetzung nach §130 (Abs. 2, Satz 1 des Strafgesetzbuches) an.
Begründung:
Herr Prof. Dr. Thießen hat eine Studie veröffentlicht, nach der der Regelsatz für Harz IV Empfänger zwischen 132 ¤ Minimum und 278 ¤ Maximum zu liegen habe.
Mit dieser Studie wird der Eindruck erweckt, der jetzige Harz IV Satz sei völlig überhöht.Die Studie ist geeignet, die gesellschaftliche Akzeptanz von Harz IV Empfängern zu untergraben, deutlicher ausgedrückt: den Haß auf Harz IV Empfänger anzustacheln und weiter zu schüren. Harz IV Empfängern werden Bedingungen zugemutet, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Der soziale Frieden in der Bundesrepublik Deutschland wird gefährdet.
Die Studie widerspricht dem Grundgesetz Artikel 1 Abs. 1, daß den Bürgern der Bundesrepublik ein Leben in Würde zusichert. Nach Artikel 2 Abs. 1 hat auch jeder das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Nach Artikel 20 Abs. 1 ist die Bundesrepublik ein sozialer Bundesstaat.
Die Würde des Menschen wird in der Studie insofern verletzt, als Harz IV Empfänger als Getränk lediglich Leitungswasser (!) zur Verfügung steht.
Weiterhin ist der Hatz IV Empfänger dazu angehalten, sich die Haare wachsen zu lassen, da kein Friseurbesuch im Regelsatz enthalten ist.
Alkohol gibt es nicht einmal zu festlichen Anlässen wie z.B. Weihnachten oder Geburtstag.
Da Verhütungsmittel nicht enthalten sind, sind dem Harz IV Empfänger auch keine sexuellen Kontakte möglich.
Ein Telefon ist nicht vorgesehen, so daß Kontaktaufnahme mit anderen Menschen sehr erschwert ist.
Besuch kann der Hatz IV Empfänger ebenfalls nicht haben, es sei denn dieser bringt eigenes Besteck und Geschirr mit.
Falls der Harz IV Empfänger einmal eingeladen sein sollte, ist er nicht in der Lage ein Geschenk mitzubringen und ist somit vom sozialen Leben ausgeschlossen.
Dem Harz IV Empfänger ist also kein Leben in Würde möglich, auch hat er keinerlei Möglichkeit, seine Persönlichkeit auch nur ansatzsweise zu verwirklichen. Ein Staat, der dies seinen Bürgern zumuteten würde, handelt nicht im Sinne des Grundgesetztes als Sozialstaat.
Auch Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes wäre verletzt, da das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Anbetracht von 6,9¤ im Monat für Artikel aus der Apotheke, Brillengläser und Zuzahlungen in Gefahr wäre. Wäre der Harz IV Empfänger krank und auf eine kostenpflichtige Einkaufshilfe angewiesen, würde er bei diesem knapp bemessenen Satz schlicht verhungern, was eine Gefahr für sein Leben darstellt.